Wer hat die Gewerbesteuer zu zahlen?
Grundsätzlich werden alle Gewerbetreibenden (Einzelpersonen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften) zur Gewerbesteuer herangezogen. Bei Einzelpersonen und Personengesellschaften gilt eine Freigrenze nach dem Gewerbesteuergesetz von 24.500 Euro Jahresgewinn. Erst ab diesem Betrag tritt eine Gewerbesteuerpflicht ein. Bei Kapitalgesellschaften werden 5 % des Jahresgewinns für die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages berücksichtigt. Dieser Messbetrag wird mit dem jeweiligen Hebesatz multipliziert. Diverse Berufe werden nicht zur Gewerbesteuer herangezogen, wie z.B. Ärzte, Architekten und Rechtsanwälte. Ausnahme: wenn diese Berufsgruppen im Rahmen einer Kapitalgesellschaft tätig sind. Die Feststellung der Gewerbesteuerpflicht unterliegt dem Finanzamt.
Wann ist die Gewerbesteuer zu zahlen?
Die Gewerbesteuer mit Ausnahme der Vorauszahlungen entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird ( § 18 Gewerbesteuergesetz ). Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem sie zu entrichten sind, oder wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht ( § 21 Gewerbesteuergesetz ). Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Kalenderjahres sind Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuerschuld in Höhe von je einem Viertel der Steuer zu entrichten, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat ( § 19 Gewerbesteuergesetz ). Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahres zu entrichten, das im Erhebungszeitraum endet. Die für einen Erhebungszeitraum entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Zeitraum angerechnet; zu viel entrichtete Vorauszahlungen werden erstattet.
Wie hoch ist der Hebesatz derzeit?
Jede Gemeinde hat einen Hebesatz für die Ermittlung der Gewerbesteuer durch Satzung festzulegen. Aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer. Die der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain angeschlossenen Gemeinden und die Stadt Betzdorf beschließen die Gewerbesteuerhebesätze für jedes Haushaltsjahr neu.
Die aktuellen Hebesätze betragen:
2019 | |
Stadt Betzdorf | 450 |
Ortsgemeinde Alsdorf | 440 |
Ortsgemeinde Dickendorf | 420 |
Ortsgemeinde Elben | 390 |
Ortsgemeinde Elkenroth | 400 |
Ortsgemeinde Fensdorf | 390 |
Ortsgemeinde Gebhardshain | 380 |
Ortsgemeinde Grünebach | 410 |
Ortsgemeinde Kausen | 400 |
Ortsgemeinde Malberg | 400 |
Ortsgemeinde Molzhain | 420 |
Ortsgemeinde Nauroth | 380 |
Ortsgemeinde Rosenheim | 390 |
Ortsgemeinde Scheuerfeld | 440 |
Ortsgemeinde Steinebach | 380 |
Ortsgemeinde Steineroth | 420 |
Ortsgemeinde Wallmenroth | 410 |
Ihr Ansprechpartner:
Ulrich Peter
Rathaus Gebhardshain
Rathausplatz 1
57580 Gebhardshain
Telefon: 02741 291-214
E-Mail: ulrich.peter@vg-bg.de