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Schneeräumung, Straßensäuberung, Streupflicht
Schneeräumung, Straßensäuberung und Streupflicht
Mit Einzug des Frühlings wird überall Frühjahrsputz gehalten. Dies sollte auch für die Gehsteige und Straßen in unserer Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain gelten. Eine schmutzige Straße wirkt abstoßend und dies führt wiederum zu Leerständen in unseren Ladengeschäften bzw. das Wohnumfeld wirkt unattraktiv. Dem wollen wir entgegenwirken!
Der Frühjahrsputz auf Straßen und Gehwegen trägt zur Verschönerung des Ortsbildes bei und in einem sauberen Ort lebt es sich angenehmer. Zudem hinterlässt es bei unseren Besuchern und Gästen einen ansprechenden Eindruck. Die Straßenreinigungspflicht ist gem. § 17 Abs. 3 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz Aufgabe der Gemeinde; diese hat sie durch Satzung den Eigentümern und Besitzern derjenigen bebauten und unbebauten Grundstücke auferlegt, die durch eine öffentliche Straße erschlossen werden oder die an sie angrenzt. Das Säubern umfasst insbesondere die Beseitigung von Schlamm, Gras, Unrat aller Art (Kehricht) sowie Schnee und Eis in den Wintermonaten. Von der Straßenreinigungspflicht (nicht der Gehsteigreinigung) sind im Wesentlichen die Ortsdurchfahrten der Bundes- Landes- und Kreisstraßen ausgenommen. Als angrenzend im Sinne von Abs. 1 der Straßenreinigungssatzungen gilt auch ein Grundstück, dass durch einen Graben, eine Böschung, einen Grünstreifen, eine Mauer oder in ähnlicher Weise vom Gehweg oder von der Fahrbahn getrennt ist. Unabhängig davon, ob es mit der Vorder-, Hinter- oder Seitenfront an der Straße liegt; das gilt nicht wenn ein Geländestreifen zwischen Straße und Grundstück weder dem öffentlichen Verkehr gewidmet, noch Bestandteil der Straße ist, oder wenn eine Zufahrt oder ein Zugang rechtlich ausgeschlossen, oder aus topographischen Gründen nicht möglich und zumutbar ist.
Die derzeitige Situation in unserer Verbandsgemeinde gibt, wie Kontrollen aber auch Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern beweisen, manchmal Anlass zur Klage, der Reinigungspflicht werde teilweise überhaupt oder aber nur unzureichend nachgekommen.
Ferner möchten wir darauf hinweisen, dass auch hinaus ragende Hecken und Sträucher an den Grundstückseinfriedigungen zu beseitigen sind. Ausdrücklich betonen wir, dass auch unbebaute Grundstücke ebenfalls der jeweiligen Reinigungssatzung unterliegen. Besondere Verunreinigungen (z.B. beim Transport von Bauschutt, Bodenaushub oder sonstigem Ladegut usw.) sind von demjenigen der die Verunreinigung verursacht sofort zu beseitigen. Anlieger oder Grundstückseigentümer die ihrer Reinigungspflicht nicht nachkommen können mit empfindlichen Bußgeldfestsetzungen belegt werden. Die Verbandsgemeindeverwaltung Betzdorf-Gebhardshain appelliert an alle Bürgerinnen und Bürger der Verbandsgemeinde ein sauberes und schönes Ortsbild unserer Gemeinden zu schaffen.