Fachbereich "Finanzen"

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Grundsteuer


Grundsteuer

Alles Wissenswerte rund um die Grundsteuer finden Sie hier:

Was ist Gegenstand der Grundsteuer?

Grundsätzlich ist für jedes Grundstück, ob bebaut oder unbebaut, Grundsteuer zu zahlen. Die Grundsteuer ist unterteilt in die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B (alle sonstigen unbebauten und bebauten Grundstücke). Die zu zahlende Grundsteuer errechnet sich wie folgt:

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz

Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Darin legt das Finanzamt außerdem fest, wer Steuerschuldner und ab wann das Objekt zu besteuern ist. Die Gemeinden sind bei der Grundsteuererhebung an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden. Einwände gegen die Höhe des Grundsteuermessbetrages sind daher bei dem Finanzamt anzubringen, das den Bescheid erteilt hat. Der Hebesatz wird vom jeweiligen Gemeinderat für das gesamte Gemeindegebiet einheitlich festgelegt.

Wer ist Steuerschuldner?

Steuerschuldner ist immer die natürliche oder juristische Person, der das Grundstück steuerlich zugerechnet ist. Sind mehrere Personen Eigentümer eines Grundstücks, so sind diese Gesamtschuldner (§ 10 Abs. 3 Grundsteuergesetz). Gesamtschuldner bedeutet, dass jede(r) Einzelne die gesamte Leistung schuldet (§ 44 Abgabenordnung), wobei selbstverständlich die Leistung nur einmal zu erbringen ist.                                                                           

Wann ist die Grundsteuer fällig?

Die Grundsteuer ist eine Jahressteuer, d. h. sie wird jeweils für ein Kalenderjahr erhoben. Maßgeblich sind die Verhältnisse zum Beginn eines Jahres (= 01.01.). Die Grundsteuer ist in der Regel zu je einem Viertel ihres Jahresbetrages am 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November fällig. Auf Antrag kann die Grundsteuer abweichend am 01.07. eines jeden Jahres entrichtet werden. Der Antrag hierfür muss bis spätestens 30. September des vorhergehenden Jahres gestellt werden.

Wie hoch ist der aktuelle Hebesatz?

Übersicht (Grundsteuer)Hebesätze VG 2025






 Grundsteuer BGrundsteuer AGewerbesteuer
GemeindeunbebauteWohngrd.-St.Nichtwohngrd.-St.  
Alsdorf5755751.100345500
Betzdorf8408401.670525510
Grünebach7157151.365370460
Scheuerfeld6606601.295345550
Wallmenroth7807801.540930580
Dickendorf490490530660420
Elben5805801.150530450
Elkenroth5755751.140345440
Fensdorf5705701.100750450
Gebhardshain5605601.100345400
Kausen5305301.040520430
Malberg500500960345430
Molzhain6006001.160345480
Nauroth5705701.120345420
Rosenheim6106101.210345420
Steinebach480480900370420
Steineroth6406401.270345440
bereits beschlossen

Grundsteuer

Alles Wissenswerte rund um die Grundsteuer finden Sie hier:

 

Was ist Gegenstand der Grundsteuer?

Grundsätzlich ist für jedes Grundstück, ob bebaut oder unbebaut, Grundsteuer zu zahlen. Die Grundsteuer ist unterteilt in die Grundsteuer A (Betriebe der Land- und Forstwirtschaft) und die Grundsteuer B. Bei der Grundsteuer B wird zwischen drei Grundstückskategorien

- unbebaute Grundstücke

- Wohngrundstücke

- Nichtwohngrundstücke

differenziert.


Die zu zahlende Grundsteuer errechnet sich wie folgt:

Grundsteuermessbetrag x Hebesatz

Der Grundsteuermessbetrag wird vom Finanzamt im Grundsteuermessbescheid festgesetzt. Darin legt das Finanzamt außerdem fest, wer Steuerschuldner und ab wann das Objekt zu besteuern ist. Die Gemeinden sind bei der Grundsteuererhebung an die Feststellungen des Finanzamtes gebunden. Einwände gegen die Höhe des Grundsteuermessbetrages sind daher bei dem Finanzamt anzubringen, das den Bescheid erteilt hat. Die Hebesätze werden vom Gemeinderat für die jeweilige Grundsteuerart festgelegt. Bei der Grundsteuer B kann die Gemeinde für jede Grundstückskategorie einen gesonderten Hebesatz festlegen.