Klimaschutz - Rechtliche Grundagen


Klimaschutz - Rechtliche Grundlagen


Pariser Abkommen

Am 12. Dezember 2015 wurde in Paris auf der internationalen Klimakonferenz (COP 21) das Pariser Abkommen beschlossen mit dem sich 195 Staaten verbindlich dazu verpflichtet haben, die Erderwärmung auf deutlich unter zwei Grad Celsius und möglichst unter 1,5 Grad Celsius zu beschränken.

Pariser Abkommen


Bundesverfassungsgerichts-Beschluss
Mit Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes vom 24.03.2021 hat Klimaschutz Verfassungsrang erhalten.

Leitsätze

Pressemitteilung


Bundesklimaschutzgesetz (KSG)
Nach dem Bundesklimaschutzgesetz müssen bis 2030 65 % der Treibhausgase eingespart werden und bis 2040 mindestens 88 % (jeweils gegenüber 1990). 2045 soll Deutschland klimaneutral sein.
§ 13 Abs. 1: „Die Träger öffentlicher Aufgaben haben bei ihren Planungen und Entscheidungen den Zweck dieses Gesetzes und die zu seiner Erfüllung festgelegten Ziele zu berücksichtigen.“

Bundesklimaschutzgesetz

 

Landesklimaschutzgesetz (LKSG RLP)

Das Land Rheinland-Pfalz strebt die Klimaneutralität bis 2035 / 2040 an.
§ 9 Abs. 1: „Den öffentlichen Stellen kommt in ihrem Organisationsbereich im Hinblick auf die Verbesserung des Klimaschutzes eine allgemeine Vorbildfunktion zu.“
Abs. 5: „Die Belange des Klimaschutzes sind bei allem Handeln öffentlicher Stellen … zu berücksichtigen.“

Regierungsschwerpunkt „Klimaneutrales Rheinland-Pfalz“

Landesklimaschutzgesetz

 

Baugesetzbuch (BauGB)

§ 1 Abs. 6 Nr. 7: „Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind insbesondere zu berücksichtigen: …die Belange des Umweltschutzes, einschließlich des Naturschutzes und der Landschaftspflege…“

§ 1a Abs. 5: „Den Erfordernissen des Klimaschutzes soll sowohl durch Maßnahmen, die dem Klimawandel entgegenwirken, als auch durch solche, die der Anpassung an den Klimawandel dienen, Rechnung getragen werden.“

Baugesetzbuch

 

Gebäudeenergiegesetz (GEG)
energetische Vorgaben an Gebäude

Gebäudeenergiegesetz

 

Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG):
§ 2: „Die Errichtung und der Betrieb von Anlagen sowie den dazugehörigen Nebenanlagen liegen im überragenden öffentlichen Interesse und dienen der öffentlichen Sicherheit…“

Erneuerbare-Energien-Gesetz