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Leinenzwang und Hundekot
Leinenzwang und Hundekot
Immer wieder gibt es bei der Ordnungsbehörde Fragen zum Thema Hundehaltung, insbesondere zum Thema Leinenzwang und Hundekot.
Regelmäßig erreichen die Ordnungsbehörde Anrufe zum Thema: "Anleinpflicht von Hunden", insbesondere auch im Wald. Im Bereich Dauersberg zum Beispiel wurde zum wiederholten Mal ein Reh von einem Hund gerissen. Es wird geschildert, dass im Bereich des Wanderparkplatzes Berghof und auf den umliegenden Wegen ständig Hunde unangeleint herumlaufen.
Was ist erlaubt und was nicht?
Es sind verschiedene Regelungen zu beachten:
- Gefahrenabwehrverordnung der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain - hier lautet es: Auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen dürfen Hunde nur angeleint geführt werden. Außerhalb bebauter Ortslagen sind sie umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern. Des Weiteren ist es verboten Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen. Dies bedeutet, es kommt darauf an, ob der/die Hundeführer/in auf den Hund einwirken kann, d. h. er sich in Ruf- oder Hörweite befindet und jederzeit zurückgerufen werden kann. Eine feste Entfernungsangabe lässt sich insoweit nicht treffen.
- Landeswaldgesetz Rheinland-Pfalz
Im § 22 des Landeswaldgesetzes sind die Rechten und Pflichten der Waldbenutzenden festgehalten. In diesem lautet es: Jeder darf den Wald zum Zwecke der Erholung betreten. Das Betreten erfolgt auf eigene Gefahr. Die Lebensgemeinschaft Wald und die Bewirtschaftung des Waldes dürfen nicht gestört werden. Auf die Walderholung sowie auf Nutzungsrechte anderer am Wald ist gegenseitig Rücksicht zu nehmen. Des Weiteren gibt es einen Abschnitt über Radfahrer und das Reiten im Wald: Radfahren und Reiten sind im Wald nur auf Straßen und Waldwegen erlaubt, soweit dadurch nicht die Wirkung des Waldes und sonstige Rechtsgüter beeinträchtigt werden. Nicht erlaubt ist das Reiten im Wald auf Straßen und Waldwegen mit besonderer Zweckbestimmung. Diese werden mit Schildern von den Waldbesitzern kenntlich gemacht.
- Landesjagdgesetz Rheinland-Pfalz: § 26 sagt auszugsweise: Es ist verboten, unbefugt Wild an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen oder in ähnlicher Weise zu stören.
- Achtung: In Landschaftsschutzgebieten gelten schärfere Regelungen. Hunde sind anzuleinen! Es gibt keine Ausnahmen! Sinn und Zweck dieser Vorschriften ist es, den Wald in der Gesamtheit und Gleichwertigkeit seiner Wirkung dauerhaft zu erhalten und zu schützen. Und beachten Sie bitte: außerhalb geschlossener Ortschaften und befriedeter Grundstücke ist Jagdgebiet. Jägerinnen und Jäger müssen hier Hege- und Sorgepflichten beachten, das gehört zu ihren gesetzlichen Aufgaben. Bei der Erfüllung ihrer Pflichten sind sie auf die Unterstützung aller Mitbürgerinnen und Mitbürger angewiesen, insbesondere derer, die einen Hund ausführen. Streng genommen können wildernde Hunde abgeschossen werden. Es ist also letztlich nicht ausgeschlossen, dass Ihr Hund von Jägerin oder Jäger als wildernd eingeschätzt wird, wenn er Wild verfolgt oder reißt und Sie selbst gerade außer Sichtweite sind.
- Zum Schluss noch ein Wort zum Thema "Hundekot", hier erklärt die Gefahrenabwehrverordnung: Halter und Führer von Hunden müssen dafür sorgen, dass diese öffentlichen Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigt werden. Zur Beseitigung eingetretener Verunreinigungen sind Halter und Führer nebeneinander in gleicher Weise unverzüglich verpflichtet.