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Hundekot


Information der örtlichen Ordnungsbehörde: Hunde in öffentlichen Anlagen

Bei der örtlichen Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain gehen immer wieder Meldungen ein, wonach Hundehalter bzw. die den Hund ausführende Person diese mit auf Kinderspielplätze nehmen. In diesem Zusammenhang wird auch Beschwerde von Bürgerinnen und Bürgern über die entsprechenden Hinterlassenschaften der Tiere (Hundekot) berichtet, die der verantwortliche Halter bzw. die den Hund ausführende Person nicht beseitigt.

Die Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain hat für ihre Gebietskörperschaft bereits im Jahr 2018 eine Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain erlassen.

Zu den öffentlichen Anlagen im Sinne der v. g. Gefahrenabwehrverordnung gehören gemäß § 1 Abs. 3 der Verordnung auch die öffentlich zugänglichen Grünanlagen, Grillplätze, Erholungsanlagen, Sportanlagen, Kinderspielplätze und Bedürfnisanlagen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 3 der v. g. Verordnung ist es in öffentlichen Anlagen ferner verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen sowie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen. Gemäß § 2 Abs. 2 der v. g. Verordnung müssen Halter und Führer von Hunden zudem dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigt werden.

Insbesondere Hundekot enthält Krankheitserreger, der gerade auf Kinderspielplätzen eine Gefahr für die dort spielenden Kinder darstellt.

Verstöße gegen die v. g. Bestimmungen stellen gemäß § 5 der v. g. Verordnung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden können.

Damit es erst gar nicht zu solchen Vorfällen und möglichen Verfahren kommt, richtet die örtliche Ordnungsbehörde nochmals den Appell an alle Hundehalter bzw. die den Hund ausführende Person, ihren v. g. Verpflichtungen nachzukommen.

Insbesondere Hundekot lässt sich schnell und einfach durch Bereithaltung und Verwendung entsprechender Hundekotbeutel durch den Hundehalter bzw. die den Hund ausführende Person beseitigen. Oftmals bieten die Kommunen diese in exponierten Lagen durch eigens aufgestellte Hundekotbeutelspender an, worin jedoch keine Verpflichtung besteht.

In diesem Zusammenhang gilt ein Dank den Hundehaltern bzw. den Hunde ausführenden Personen, die sich vorbildhaft an die v. g. Bestimmungen halten und somit für ein gegenseitiges Verständnis in der Bevölkerung beitragen.

Für weitere Auskünfte bzw. Rückfragen steht die örtliche Ordnungsbehörde, Sachbearbeiter Wolfgang Weber unter Telefon: 02741/291-440, E-Mail: Wolfgang.Weber@vg-bg.de gerne zur Verfügung.