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Sondernutzung
Sondernutzung
Das Aufstellung von Containern, Gerüsten, Mobilkrane oder Hubsteigern sowie das Lagern von Material im öffentlichen Verkehrsraum stellt nach § 41 Landesstraßengesetz Rheinland-Pfalz eine Sondernutzung dar und bedarf einer Genehmigung.
Zum öffentlichen Verkehrsraum zählen neben den Fahrbahnen für Fahrzeuge zum Beispiel auch Gehwege, Radwege und Fußgängerzonen.
Die jeweiligen Anträge zur Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis finden Sie in der rechten Informationsspalte zum Downloaden.
Um einen Antrag prüfen zu können und eine der Örtlichkeit entsprechende Erlaubnis zu erlassen, ist es notwendig, dass der Antrag frühzeitig bei uns eingereicht wird. Ein Antrag sollte daher spätestens zwei Wochen vor Beginn der Maßnahme bei uns eingehen.
Die Entscheidung hinsichtlich der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis und eventuellen damit einhergehenden Auflagen erfolgt in jedem Fall immer im Hinblick auf die örtlichen Begebenheiten (z. B. Fahrbahnbreite, Verkehrsstärke, Schulwege, usw.). In Einzelfällen ist es im Zusammenhang mit einer Sondernutzungserlaubnis zeitgleich notwendig, Absicherungsmaßnahmen der sich aus der Sondernutzung ergebenden Gefahrenstelle vorzunehmen. Hier wird dann zeitgleich eine verkehrsbehördliche Anordnung gemäß § 45 Straßenverkehrsordnung erlassen.
Werden im öffentlichen Verkehrsraum z. B. Gerüste, Container, ein Mobilkran, Hubsteiger oder Material (z. B. Baumaterial) ohne Genehmigung abgestellt oder gelagert, stellt dies eine unerlaubte Sondernutzung und somit eine Ordnungswidrigkeit dar. Diese kann dann mit einem Bußgeld geahndet werden.