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Die wichtigsten Regelungen zum Lärmschutz
Die wichtigsten Regelungen zum Lärmschutz
"Nehmen Sie Rücksicht!" ist neben einer gewissen Toleranz die wichtigste Regel im Bereich des Lärmschutzes. Jedoch kommt es insbesondere in der warmen Jahreszeit (Frühling und Sommer) erfahrungsgemäß bei der Ordnungsbehörde vermehrt zu Beschwerden über Lärmbelästigungen. Auch wenn Rücksicht und Toleranz die wichtigsten Eckpfeilfer für den konkreten Fall sind, möchten wir auf die wichtigsten Bestimmungen zu diesem Thema hinweisen.
Bezüglich der meisten von uns vorgebrachten Beschwerden findet man Regelungen im Landesimmissionsschutzgesetz des Landes Rheinland-Pfalz (LImSchG) sowie im Bundesimmissionsschutzgesetz (BImSchG) und den dazu erlassenen Verordnungen.
Schutz der Nachtruhe (§ 4 Landesimmissionsschutzgesetz):
Nach den Bestimmungen des Landesimmissionsschutzgesetz (LImSchG) sind Betätigungen, die zu einer Störung der Nachtruhe führen könnten in der Zeit von 22:00 Uhr bis 06:00 Uhr verboten. Von dem Nachtruheverbot gibt es Ausnahmen hinsichtlich von Gewerbebetrieben, landwirtschaftlichen Betrieben sowie zur Beseitigung von Notständen. Die weiter im LImSchG genannten Ausnahmen sind für die tägliche Praxis ohne Bedeutung
Benutzung und Betrieb von Fahrzeugen (§ 5 Landesimmissionsschutzgesetz):
Grundsätzlich gilt beim Betrieb von Kraftfahrzeugen die Straßenverkehrsordnung (StVO), wonach sich jeder so zu verhalten hat, dass andere weder gefährdet, geschädigt, belästigt oder behindert werden. Das Landesimmissionsgesetz präzisiert, dass Motoren nicht unnötig oder unnötig geräuschvoll laufen dürfen, nur zur Warnung gehubt werden darf, Fahrzeug- oder Garagentüren nicht unnötig geräuschvoll geschlossen werden dürfen und beim Be- und Entladen von Fahrzeugen kein unnötiger Lärm erzeugt werden darf.
Maschinen und Gerätelärm
Eine immer wieder genannte Belästigung geht von Maschinen aller Art wie z. B. Rasenmähern, Bau- und Gartenmaschinen aus. Sei es, dass der Nachbar Rasen mäht, Bretter schneidet oder mit der Motorsäge Bäume fällt. Alle diese Arbeiten sind mit Lärmbelästigungen verbunden. Hierzu sind sowohl die bundesweite Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung (32. BImSchV) wie auch das in Rheinland-Pfalz gültige Landesimmissionsschutzgesetz zu beachten: Grundsätzlich ist der Schutz der Nachtruhe zwischen 22:00 Uhr und 06:00 Uhr zu gewährleisten (§ 4 LImSchG). Für Geräte und Maschinen gilt, dass in reinen, allgemeinen Wohngebieten sowie Sondergebieten, die der Erholung dienen, in der Nähe von Kur- und Klinikgebieten etc. Geräte und Maschinen nicht in der Zeit von 20:00 Uhr bis 07:00 Uhr betrieben werden dürfen (§ 7 32. BImSchV - Geräte- und Maschinenlärmschutzverordnung -). Für den Betrieb von Rasenmäher, Freischneider, Rasentrimmern, Kreissägen und anderen Geräten gelten im Regelfall die hier dargelegten Regelungen.
Benutzung von Tongeräten (§ 6 Landesimmissionsschutzgesetz):
Es gelten hier sehr strenge Regelungen: Tongeräte aller Art (also auch TV-Geräte/Musikboxen, Rekorder, Musikinstrumente etc.) dürfen nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass Unbeteiligte nicht erheblich belästigt werden oder die natürliche Umwelt nicht beeinträchtigt werden kann. Daher ist die Benutzung solcher Geräte und Instrumente auch auf öffentlichen Verkehrsflächen, in geschlossenen Fahrzeugen, in und auf Anlagen, Verkehrsräumen, Verkehrsmitteln, Sport- und Spielplätzen, Campingplätzen und Schwimmbädern verboten, soweit dies zu einer erheblichen Belästigung der Allgemeinheit oder der natürlichen Umwelt führen kann. Hinsichtlich der doch recht beträchtlichen Schallpegel, die in Kraftfahrzeugen durch entsprechende Stereoanlagen erzeugt werden, ist es nach den straßenverkehrsrechtlichen Bestimmungen nicht erlaubt, die Anlage soweit "aufzudrehen", dass die Wahrnehmungsfähigkeit für andere Geräusche (Hupen/Martinshorn) beeinträchtigt wird. Pressluft oder Druckgas betriebene Fanfaren dürfen außerhalb von Sportanlagen nicht benutzt werden. Von diesen Regelungen können im Einzelfall Ausnahmen gestattet werden für politische Versammlungen, kulturelle Veranstaltungen, sportliche Ereignisse, Volksfeste, um die Wichtigsten zu nennen.
Festzustellen ist: Lärm ist eine sehr subjektive Empfindung. Der Eine genießt laute Rockmusik, der Andere kann sie nicht ertragen, der "donnernde Motorradauspuff" ist für den Einen Musik, für den Anderen der reine Terror. Abgesehen von allen gesetzlichen Regelungen, Urteilen und Grenzwerten handelt es sich bei der Lärmproblematik um eine Frage des Anstandes, der gegenseitigen Rücksichtnahme und nicht zuletzt der Toleranz. Mit dieser Veröffentlichung wollen wir Verständnis und auch Sensibilität für die Bedürfnisse anderer wecken. Bei vielen Beschwerden, die uns erreichen, haben die Beschwerdeführer den "Lärmsünder" noch nicht einmal darauf hingewiesen, dass sie sich durch ihn gestört fühlen. Dies sollte für den mündigen Bürger jedoch der erste Weg sein. Genauso kann man auf der anderen Seite erwarten, dass jemand, der z. B. weiß, dass er am Abend feiert, seine Nachbarschaft informiert, dass es einmal lauter werden kann. In den meisten Fällen ist damit die Spannung aus der Situation genommen. Der Nachbar hat Verständnis und der Gastgeber wird eher geneigt sein, seine Nachbarschaft vor allzu großen Belästigungen zu schützen. Der Ruf nach Polizei oder Ordnungsamt bringt in der Regel keine Entspannung der Situation. Im Gegenteil, die Fronten zwischen den Parteien verhärten sich, jeder nutzt seine -vermeintlichen- Rechte bis zum Letzten aus; Ruhe und Frieden kehren nur selten wieder ein. Daher appellieren wir an Rücksicht, Einsicht und Toleranz, damit "Lärm" und seine Folgen für niemanden zu einer Belästigung werden.