Fachbereich "Finanzen"

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Gewerbesteuer


Gewerbesteuer

Hier finden Sie alles Wissenswerte rund um die Gewerbesteuer:

Wer hat die Gewerbesteuer zu zahlen?

Grundsätzlich werden alle Gewerbetreibenden (Einzelpersonen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften) zur Gewerbesteuer herangezogen. Bei Einzelpersonen und Personengesellschaften gilt eine Freigrenze nach dem Gewerbesteuergesetz von 24.500 Euro Jahresgewinn. Erst ab diesem Betrag tritt eine Gewerbesteuerpflicht ein. Bei Kapitalgesellschaften werden 5 % des Jahresgewinns für die Berechnung des Gewerbesteuermessbetrages berücksichtigt. Dieser Messbetrag wird mit dem jeweiligen Hebesatz multipliziert. Diverse Berufe werden nicht zur Gewerbesteuer herangezogen, wie z. B. Ärzte, Architekten und Rechtsanwälte. Ausnahme: wenn diese Berufsgruppen im Rahmen einer Kapitalgesellschaft tätig sind. Die Feststellung der Gewerbesteuerpflicht unterliegt dem Finanzamt.

Wann ist die Gewerbesteuer zu zahlen?

Die Gewerbesteuer, mit Ausnahme der Vorauszahlungen, entsteht mit Ablauf des Erhebungszeitraums, für den die Festsetzung vorgenommen wird (§ 18 Gewerbesteuergesetz). Die Vorauszahlungen entstehen mit Beginn des Kalendervierteljahres, in dem sie zu entrichten sind, oder, wenn die Steuerpflicht erst im Laufe des Kalendervierteljahrs begründet wird, mit Begründung der Steuerpflicht (§ 21 Gewerbesteuergesetz). Zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eines Kalenderjahres sind Vorauszahlungen auf die Gewerbesteuerschuld in Höhe von je einem Viertel der Steuer zu entrichten, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat (§ 19 Gewerbesteuergesetz). Gewerbetreibende, deren Wirtschaftsjahr vom Kalenderjahr abweicht, haben die Vorauszahlungen während des Wirtschaftsjahres zu entrichten, welches im Erhebungszeitraum endet. Die für einen Erhebungszeitraum zu entrichteten Vorauszahlungen werden auf die Steuerschuld für diesen Zeitraum angerechnet; zu viel entrichtete Vorauszahlungen werden erstattet.

Wie hoch ist der Hebesatz derzeit?

Jede Gemeinde hat einen Hebesatz für die Ermittlung der Gewerbesteuer durch Satzung festzulegen. Aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrages mit dem Hebesatz ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer. Die der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain zugehörigen Gemeinden einschließlich der Stadt Betzdorf beschließen die Gewerbesteuerhebesätze für jedes Haushaltsjahr neu.

Die aktuellen Hebesätze betragen:

GemeindeGewerbesteuer
Alsdorf
500
Betzdorf
495
Dickendorf
420
Elben
450
Elkenroth
420
Fensdorf
450
Gebhardshain
400
Grünebach
430
Kausen
430
Malberg
430
Molzhain
480
Nauroth
420
Rosenheim
420
Scheuerfeld
550
Steinebach
420
Steineroth
440
Wallmenroth
550