Aktuelles

aktuelle pressemitteilungen



Grundsteuer: Anzeige von Änderungen erforderlich
Fristen beachten 


Das Landesamt für Steuern erinnert alle Grundstückseigentümer an die gesetzliche 
Anzeigepflicht von bewertungsrelevanten Umständen. Konkret muss, wenn sich nach dem 
01.01.2022 Änderungen am Grundbesitz (bebaute, unbebaute Grundstücke oder land- und 
forstwirtschaftliche Flächen) ergeben haben, die sich auf die Grundsteuerwerte auswirken
können, dies dem Finanzamt mitgeteilt werden. 

In folgenden Fällen ist eine Änderungsanzeige z. B. erforderlich 
· erstmalige Bebauung,
· Anbau, Umbau, Kernsanierung, Abriss,
· Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche,
· Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume,
· Änderung der Nutzungsart (z. B. Ackerland wird zu Bauland).

Änderungen der Eigentumsverhältnisse (z. B. durch Verkauf) fallen nicht hierunter. Das 
jeweilige Finanzamt erhält über Änderungen in den Eigentumsverhältnissen grundsätzlich 
Kenntnis von den Grundbuchämtern.

Fristen für die Abgabe der Änderungsanzeige
Änderungen, die in 2022 oder 2023 eingetreten sind, waren bis zum 31.12.2024 gegenüber 
dem Finanzamt anzuzeigen.
Im Jahr 2024 eingetretene Änderungen waren bis zum 31.03.2025 zusammengefasst 
anzuzeigen.
Auch bei steuerbefreiten Grundstücken, denkmalgeschützten Gebäuden und öffentlich 
gefördertem Wohnraum war jede Änderung in der Nutzung oder in den 
Eigentumsverhältnissen, die in einem Kalenderjahr bis einschließlich 2024 eingetreten ist, 
innerhalb von drei Monaten beim zuständigen Finanzamt anzuzeigen.

Bei Änderungen, die ab dem Kalenderjahr 2025 eingetreten sind bzw. eintreten, endet die 
Frist für sämtliche Änderungen einheitlich am 31.03 des jeweiligen Folgejahres. Die 
Änderungen sind zusammengefasst anzuzeigen.

Wie muss die Änderung übermittelt werden?
Die Änderungen müssen grundsätzlich elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt 
werden. Dies ist über das Online-Finanzamt ELSTER möglich: https://www.elster.de. Das 
elektronische Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ steht dort zur Verfügung.

Wenn bereits für die im Rahmen der Grundsteuerreform erforderliche Feststellungserklärung 
ELSTER genutzt wurde, können mit Hilfe der „Datenübernahme“ die Daten aus dieser 
Erklärung in eine neue Feststellungserklärung übernommen, punktuell angepasst und unter 
Angabe des zutreffenden Feststellungszeitpunktes an die Finanzverwaltung übermittelt 
werden. 

Als Hilfestellung steht auf der Internetseite des Landesamts für Steuern eine entsprechende 
Klickanleitung für die Erstellung einer Feststellungserklärung zur Verfügung: Grundsteuerreform