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- Der Barbaraturm ist endlich komplett
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Auf Glatteis begibt sich...
...buchstäblich, wer jetzt bei entsprechender Witterung seiner Räum- und Streupflicht als Eigentümer eines bebauten oder unbebauten Grundstückes an einer öffentlichen Straße nicht nachkommt!

© Manfred Keßler
„Juristische Rutschgefahr“ gibt es auch hier: Die verbreitete Meinung „Der Gemeinde-Streudienst wird es schon richten“ ist falsch. Die Übertragung der Räum- und Streupflicht auf die Eigentümer ist klar und eindeutig durch Satzung geregelt. Wer selbst nicht in der Lage ist zu räumen, muss einer anderen Person diese Aufgabe übertragen. Damit Sie selbst und Ihre Mitbürger wohlbehalten durch den Winter kommen, hier noch einmal die wichtigsten Regelungen der „Satzungen über die Reinigung öffentlicher Straßen“ der jeweiligen Ortsgemeinden.
Schneeräumung
Bei Schneefall ist die gefahrlose Benutzung von Fahrbahnen und Gehwegen durch geeignete Maßnahmen unverzüglich sicherzustellen. Ist der Schnee bereits festgetreten und gefroren, so muss er losgehackt und beseitigt werden. Beim Räumen ist darauf zu achten, dass Schnee und Eis nicht so beiseite gelagert werden, dass sie an anderer Stelle Fahrbahnen und Gehwege zu gefährlichen Rutschbahnen werden lassen. Durch die Lagerung dürfen keine dem Feuerlöschwesen dienende Wasseranschlüsse verdeckt werden. Auch darf (quasi vorausschauend ...) der Abfluss von Oberflächenwasser nicht beeinträchtigt werden, damit es bei einsetzendem Tauwetter beim Nachbarn nicht heißt: „Land unter!“ Abflussrinnen sollen also unbedingt von Schnee und Schneematsch freigehalten werden. Nächtliche Schneefälle, so die Satzung, sind „bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten“ zu räumen.
Eigentlich selbstverständlich: Bei Gehwegen müssen die geräumten Flächen so aufeinander abgestimmt sein, dass eine durchgehende benutzbare Gehfläche gewährleistet ist. Im Klartext: Wer später mit dem Räumen beginnt, tut gut daran, einen Blick zum Nachbar, nach rechts und links und gegenüber zu werfen, damit die eigene Räumfläche an der Grundstücksgrenze nicht im Tiefschnee endet wie in unserer Karikatur.
Bestreuen von Wegen und Straßen
Bei Glätte erstreckt sich die Streupflicht des Straßenanliegers auf Gehwege, Fußgängerüberwege und besonders gefährliche Fahrbahnstellen. Die Streupflicht gilt bis zur Mitte der Fahrbahn.
Als Streumittel geeignet sind abstumpfende Stoffe wie z.B. Sand und Asche. Eis ist aufzuhacken und zu entfernen. Salz soll, insbesondere auf Gehwegen, nur in geringer Menge, zur Beseitigung festgetretener und festgefahrener Eis- und Schneerückstände eingesetzt werden. Notfalls ist mehrmals zu streuen, damit während der allgemeinen Verkehrszeiten niemand ins Rutschen kommt.
Übrigens: Die Erfüllung der Räum- und Streupflicht liegt im Interesse aller Anlieger, - bei einem durch Schnee- und Eisglätte verursachten Unfall muss mit Schadenersatzforderungen gerechnet werden. Also unbedingt daran denken: die Räum- und Streupflicht obliegt dem Grundstückseigentümer!
Zu guter Letzt:
Wir alle nutzen Straßen und Gehwege. Unsere Wünsche und Ansprüche an den kommunalen Winterdienst sind selbstverständlich unterschiedlich. Er bemüht sich jedoch, möglichst vielen gerecht zu werden. Die Ortsgemeinden und die Stadt Betzdorf führen den Winterdienst bei den Ortsdurchfahrten (Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, den wichtigsten und verkehrsreichsten Ortsstraßen, Wegen, Plätzen und Treppenanlagen (z. B. Schulwege, Busstrecken, Fußgängerzonen, Busbahnhof, Altenzentrum usw.) und im Bereich der eigenen Grundstücke durch. Darüber hinaus werden im Rahmen der personellen und technischen Möglichkeiten der Bauhöfe zur Unterstützung der Anlieger auch viele Nebenstraßen geräumt und gestreut. Bedenken Sie, dass auch falsch geparkte Fahrzeuge zu einer großen Gefahr werden können.... Dies gilt bei Schnee- und Eisglätte vor allem an Gefällstrecken, in unübersichtlichen Kurvenbereichen sowie an engen Stellen. Die Räumfahrzeuge können nur ihren sicherlich schwierigen Dienst verrichten, wenn ein ungehindertes Passieren der Straße möglich ist.
Ein großes Räumfahrzeug benötigt je nach Größe des Räumschildes eine Mindestfahrbreite von über 3,00 m!
Abschließend möchten wir alle Streupflichtigen bitten, den ihnen aufgrund der jeweiligen Satzung der Ortsgemeinde übertragenen Pflichten nachzukommen. Die Verpflichtung besteht übrigens auch für Industrie- und Gewerbegebiete.
Zuwiderhandlungen können als Ordnungswidrigkeit mit einer Geldbuße geahndet werden. Weiterhin ist sogar die Ersatzvornahme durch die Gemeinde auf Kosten des Verpflichteten möglich.
Darüber hinaus kann eine Verletzung der Räum- und Streupflicht auch straf- und haftungsrechtliche Konsequenzen haben.
