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Hinweis der Örtlichen Ordnungsbehörde an alle Hundehalter bzw. Hunde ausführende Personen


Die Örtliche Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain weist aus aktuellem Anlass nochmals auf die nachfolgenden Bestimmungen hin:

Die Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain hat für ihre Gebietskörperschaft bereits im Jahr 2018 eine Gefahrenabwehrverordnung zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung auf öffentlichen Straßen und in öffentlichen Anlagen in der Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain erlassen.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 der v. g. Verordnung dürfen Hunde auf öffentlichen Straßen innerhalb bebauter Ortslagen nur angeleint geführt werden. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 3 der v. g. Verordnung sind Hunde außerhalb bebauter Ortslagen umgehend und ohne Aufforderung anzuleinen, wenn sich andere Personen nähern.

Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 5 Nr. 3 der v. g. Verordnung ist es in öffentlichen Anlagen verboten, Hunde ohne geeigneten Führer auszuführen oder frei umherlaufen zu lassen sowie auf Kinderspielplätze mitzunehmen oder in Brunnen, Weihern oder Wasserbecken baden zu lassen.

Gemäß § 2 Abs. 2 der v. g. Verordnung müssen Halter und Führer von Hunden dafür sorgen, dass diese öffentliche Anlagen und Gehflächen öffentlicher Straßen nicht mehr als verkehrsüblich verunreinigen. Insbesondere Hundekot enthält Krankheitserreger, der gerade auf Kinderspielplätzen eine Gefahr für die dort spielenden Kinder darstellt.

Verstöße gegen die v. g. Bestimmungen stellen gemäß § 5 der v. g. Verordnung eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße bis zu 5.000 € geahndet werden können.

Damit es erst gar nicht zu solchen Vorfällen und möglichen Verfahren kommt, richtet die Örtliche Ordnungsbehörde nochmals den Appell an alle Hundehalter bzw. die den Hund ausführende Person, ihren v. g. Verpflichtungen nachzukommen.

Insbesondere Hundekot lässt sich schnell und einfach durch Bereithaltung und Verwendung entsprechender Hundekotbeutel durch den Hundehalter bzw. die den Hund ausführende Person beseitigen. Oftmals bieten die Kommunen diese in exponierten Lagen durch eigens aufgestellte Hundekotbeutelspender an, worin jedoch durch die Gemeinde keine Verpflichtung besteht.

In diesem Zusammenhang gilt ein Dank den Hundehaltern bzw. den Hunden ausführenden Personen, die sich vorbildhaft an die v. g. Bestimmungen halten und somit für ein gegenseitiges Verständnis in der Bevölkerung beitragen.

Für weitere Auskünfte bzw. Rückfragen steht die Örtliche Ordnungsbehörde, Sachbearbeiter Wolfgang Weber unter Telefon: 02741/291-440, E-Mail: Wolfgang.Weber@vg-bg.de gerne zur Verfügung.