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Tempo-30-Regelung aus Lärmschutzgründen in der Ortsdurchfahrt Steineroth


In der Ortsdurchfahrt Steineroth wurde  die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf  den beiden Landesstraßen L 288 und L 281 auf 30 km/h reduziert . Dabei sind unterschiedliche Regelungen getroffen worden:

Auf der L 288 (Betzdorfer Straße / Zum Westerwald)  wurde innerhalb der Ortsdurchfahrt zwischen den Ortseinfahrten aus Richtung Betzdorf und Hachenburg künftig ganztägig eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h angeordnet.

Auf der L 281 (Betzdorfer Straße) gilt zwischen der Ortseinfahrt aus Richtung Elben ab Hausnummer 23 bis zur Kreuzung mit der L 288 in der Zeit von 22 Uhr bis 6 Uhr eine zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h.

Die verkehrsrechtliche Anordnung erfolgte auf Grundlage von § 45 der Straßenverkehrsordnung (StVO) aus Lärmschutzgründen. Den Antrag dazu stellte die Ortsgemeinde Steineroth. Daraufhin erfolgte  eine schalltechnische Untersuchung des Landesbetriebs Mobilität Rheinland-Pfalz (LBM), die auf Antrag der zuständigen Straßenverkehrsbehörde durchgeführt wurde. Dabei wurden an mehreren Wohngebäuden innerhalb der Ortsdurchfahrt Überschreitungen der maßgeblichen Lärmgrenz- und Auslösewerte festgestellt.

Nach den gesetzlichen Vorgaben sind Straßenverkehrsbehörden verpflichtet, bei festgestellten schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrslärm geeignete Maßnahmen zu prüfen. Je größer die Lärmwerte, die berechnet wurden, umso mehr ergibt sich eine Verpflichtung zum Einschreiten. Die Reduzierung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit kann  hierbei ein anerkanntes Mittel darstellen, um die Lärmbelastung für die betroffene Wohnbevölkerung zu reduzieren. .

Im Rahmen der erforderlichen Abwägung wurden neben den Belangen des Lärmschutzes auch die Verkehrsbedeutung der betroffenen Landesstraßen sowie die Auswirkungen auf den Verkehrsfluss berücksichtigt.

Die Beschilderung  wurde durch die Straßenmeisterei Scheuerfeld  vorgenommen.